02.01.2023

Neue Prüfungsordnungen – schon wieder…

Die IHKs ändern gerade ihre Prüfungsordnungen. Mal wieder. Warum?

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das entschieden hat,
dass es wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsrecht und für
einen effektiven Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht ausreicht,
wenn das Berufsbildungsgesetz und die Prüfungsordnungen der Kammern festlegen, dass die Prüfungsausschüsse aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Nach dem Urteil, das anlässlich einer Diplom-Dolmetscher-Prüfung ergangen ist, aber auch für unsere Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz gilt, müssen für alle Teilnehmenden vergleichbarer
Prüfungen auch gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d. h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden, um Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmender oder -gruppen zu vermeiden. Nur so können auch gleiche Erfolgschancen gewährleistet werden:
www.bverwg.de/100419U6C19.18.0

Deshalb muss nach Überzeugung des Gerichts die konkrete Zahl der Prüfenden in der Prüfungsordnung festgelegt sein. Die Prüfungsordnungen für die Aus- und die Fortbildung basieren auf Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und müssen nun regional verabschiedet werden. Der Zeitpunkt der Umsetzung kann regional unterschiedlich sein. Das ist aber unproblematisch, weil die IHKs für die Übergangszeit Verwaltungsanweisungen erlassen haben, um bis zur Änderung der Prüfungsordnungen die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen zu können.

Für die meisten IHKs ändert sich gar nicht viel, denn fast alle Prüfungsausschüsse bestehen bereits aus (nur) drei Mitgliedern, um die ordnungsgemäße Besetzung für die Beschlussfassung zu erleichtern. Daher sehen die neuen Prüfungsordnungen als Standard drei Prüfende pro Ausschuss vor:

§ 2 Abs. 1 der Prüfungsordnungen für die Aus- und für die Fortbildung lautet dann künftig:

Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Und auch, wenn es mal größere Ausschüsse gibt, ist das kein Problem, wenn dies formal durch den Berufsbildungsausschuss beschlossen ist und der Beschluss in die Anlage zur Prüfungsordnung aufgenommen wird. Seien Sie gewiss, die nächste Änderung der Prüfungsordnungen steht schon in den Startlöchern.

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Heike Peters

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